Vereinssatzung

SWU Sport-Kultur-Freizeit- e.V.

§1 Name und Sitz

Die bei der SWU Unternehmensgruppe (nachfolgend SWU genannt) bestehenden Sport-Kultur- und Freizeitaktivitäten werden in Form eines Vereins zusammengefasst und unter dem Namen „SWU Sport-Kultur-Freizeit- e.V.“ - Kurzbezeichnung SWU-SKF – als rechtsfähiger Verein geführt. Der Verein hat seinen Sitz in Ulm und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

 

§2 Zweck 

Der SWU-SKF verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  

Zweck des Vereins ist die Förderung 

  1. a)    der Kunst und Kultur
  2. b)    des Sports 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch  

  1. a)    Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
  2. b)    Pflege von historischen Fahrzeugen
  3. c)    Förderung der kulturellen Aktivitäten. 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.  

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

Mitglieder erhalten bei Ausscheiden aus dem Verein oder dessen Auflösung keine Beitragsanteile zurück und haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.  

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. 

 

§3 Mitgliedschaft in Vereinen oder Verbänden 

Der SWU-SKF wird, soweit es zur Verfolgung seines Zweckes erforderlich wird, Mitglied in Vereinen bzw. entsprechenden Verbänden.  

Die dort bestehenden Satzungen und Ordnungen, wie z.B. Spielordnungen, Wettkampfbestimmungen und ähnliches werden ausnahmslos anerkannt.  

Für den sportlichen Bereich will der SWU-SKF die Mitgliedschaft im Württembergischen Landessportbund (WLSB) erwerben und beibehalten.  

Der SWU-SKF und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliederverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden.  

Insbesondere anerkennt der SWU-SKF die Satzungsbestimmungen, Ordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse des Württembergischen Schützenverbandes 1850 e.V. und des Deutschen Schützenbundes e.V.  

Außerdem ist der SWU-SKF Mitglied im Stadtverband für Leibesübungen. 

 

§4 Mitgliedschaft

Die Betätigung in einer der Freizeitgruppen setzt eine ordentliche Mitgliedschaft im SWU-SKF voraus.  

Ordentliche Mitglieder können die Beschäftigten der SWU, deren Familienangehörige, SWU-Rentner sowie grundsätzlich jede natürliche Person werden.  

Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Anmeldung bei einem Vorstandsmitglied. 

Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Bei beschränkt  Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben, wobei dies als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und –pflichten gilt. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich damit zur  Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.  

Mit der Aufnahme anerkennt das Mitglied die Satzung des SWU-SKF und derjenigen Vereine und Verbände, denen er als Mitglied angehört. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.  

Die Mitgliedschaft erlischt: 

  1. a)    durch Tod;
  2. b)    durch den freiwilligenAustritt  gegenüberdem Vorstand. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat vor dem Ende eines Kalenderhalbjahres erfolgen. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Kündigungserklärung erforderlich. 
  3. c)    durch einen von der Mehrheit des SWU-SKF-Hauptvorstandes beschlossenen Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten; 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus den Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehenden Beitragspflichten, bleiben unberührt. 

 

§5 Mitgliedsbeitrag 

Jedes ordentliche Mitglied hat den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Im Falle des Austritts/Ausscheidens besteht die Beitragspflicht bis zum Zeitpunkt seines Wirksamwerdens.  

Die Aufnahmegebühr ist mit der Anmeldung zu entrichten. Der Jahresbeitrag und - sofern das Mitglied einer Gruppe mit eigenem Gruppenbeitrag angehört - der Gruppenbeitrag wird im Voraus durch Bankvollmacht eingezogen.  

Gruppenbeiträge können von den einzelnen Gruppen in Abstimmung mit dem Hauptvorstand festgelegt werden.  

Die Mitglieder haben die Beitragsforderungen des Vereins zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Die Fälligkeit legt der Vorstand jeweils per Beschluss fest. 

Mitglieder, die während des Jahres eintreten, entrichten einen anteiligen Beitrag für die verbleibenden Monate des Jahres ab Eintritt in den Verein.  

Ehrenmitglieder werden von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages freigestellt. 

 

§6 Organe 

Die Organe des SWU-SKF sind:  

  1. a)    Mitgliederversammlung
  2. b)    Hauptvorstand
  3. c)    Beirat
  4. d)    Gruppenversammlungen
  5. e)    Gruppenvorstände 

Die Angelegenheiten des SWU-SKF werden durch die Organe beschlossen und verwaltet nach Maßgabe der Regelungen in Gesetz und Satzung. 

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter. 

 

§7 Mitgliederversammlung 

Jeweils im ersten Halbjahr des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden mindestens 4 Wochen zuvor einzuberufen und an den Informationstafeln im Betrieb sowie im Intranet bekannt zu machen. 

Die Tagesordnung muss mindestens enthalten:  

  1. Jahresbericht durch den 1. Vorsitzenden
  2. Kassenbericht
  3. Jahres- und Kassenberichte aus den einzelnen Gruppen durch die Gruppenvorstände
  4. Bericht der Kassenprüfer
  5. Entlastung des Vorstandes und der Kassenführung
  6. Beschlussfassung über Anträge
  7. Neuwahlen 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. 

Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.  

Für Satzungsänderungen ist die Zustimmung von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder erforderlich (§ 33 BGB).  

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen in schriftlicher Form spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin mit Begründung beim Vorstand eingegangen sein. Später eingehende Anträge können nicht mehr als Beschlussgegenstand in die Tagesordnung aufgenommen werden.  

In Ausnahme- und Sonderfällen sind Initiativanträge nach der festgelegten Frist möglich. Über ihre Zulassung entscheidet der Vorstand.

 

§8 Der Hauptvorstand 

Der Hauptvorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Ein Mitglied des Hauptvorstandes wird von der Geschäftsführung der SWU bestellt. Die Geschäftsführung kann die Bestellung widerrufen.  

Ein weiteres Mitglied muss dem Betriebsrat angehören und wird vom Konzernbetriebsrat (KBR) bestellt und abberufen.  

Die übrigen Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre, vom Tag der Wahl an gerechnet,  gewählt.  

Die Wahl der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Hauptvorstandsmitglieder erfolgt durch offene Abstimmung. Auf Antrag werden geheime Einzelwahlen durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. In einem etwaigen zweiten Wahlgang sind der bzw. die Bewerber gewählt, welche die höchste Stimmenzahl erhalten haben. 

In der Mitgliederversammlung werden für ebenfalls drei Jahre 2 Kassenprüfer bestellt. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.  

Aufgabe des Hauptvorstandes:  

Der Hauptvorstand nimmt die Interessen der SWU-SKF wahr. Er erledigt die laufenden Geschäfte. Ihm obliegt insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Interessenabstimmung mit den einzelnen Gruppen und die Verhandlungen mit der Geschäftsführung der SWU. Die Führung der laufenden Geschäfte, soweit deren Erledigung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten bleibt, kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Im Hauptvorstand werden aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung folgende Funktionen besetzt:  

  1. Vorsitzender
  2. Vorsitzender

Hauptkassier 

Schriftführer 

1 oder mehrere Beisitzer  

Der SWU-SKF wird gemäß § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Hauptkassier vertreten. Darunter müssen sich ein von der Geschäftsführung und ein vom KBR bestelltes Vorstandsmitglied befinden. Diese sind nach außen gesamtvertretungsberechtigt.  

Scheidet währen des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl, die durch den Hauptvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung erfolgt, ersetzt.  

Scheidet ein Vorsitzender aus, so ist durch Beschluss in der nächsten Mitgliederversammlung ein neuer Vorsitzender zu bestellen.  

In den Mitgliederversammlungen kann unter Nennung von Gründen die Vertrauensfrage gestellt werden. Findet diese keine Mehrheit der anwesenden Mitglieder, muss eine Neuwahl des gesamten Vorstandes vorgenommen werden. 

Die Funktionen der Beisitzer legt der Hauptvorstand fest. 

 

§9 Hauptkassier 

Dem Hauptkassier obliegt die Kassen- und Rechnungsführung des SWU-SKF. 

 

§10 Schriftführer 

Der Schriftführer hat bei sämtlichen Sitzungen der Vereinsorgane (außer Gruppenversammlungen) Niederschriften über die gefassten Beschlüsse zu führen.  

Bei Wahlen und bei Beschlüssen ist in der Niederschrift jeweils das Stimmenverhältnis anzugeben. Die Niederschriften sind vom Schriftführer und einem der Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen. 

 

§11 Beirat 

Der Beirat besteht aus dem Hauptvorstand und je einem Vertreter der Gruppenvorstände. 

Der Beirat berät und beschließt das Jahresbudget und hat den Vorstand in seinen Aufgaben beratend zu unterstützen.  

Jedes Beiratsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Beiratsmitglieder gefasst. 

 

§12 Gruppenvorstand 

Der Gruppenvorstand besteht aus:  

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Kassier
  4. dem Schriftführer 

Je nach Größe und Aufgabe der Gruppe kann der Gruppenvorstand erweitert werden.  

Der Gruppenvorstand wird in der Gruppenversammlung der entsprechenden Freizeitgruppe für die Dauer von 3 Jahren gewählt und vom Hauptvorstand bestätigt.  

Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des SWU-SKF die sich in schriftlicher Form bei der entsprechenden Freizeitgruppe angemeldet haben.  

Jede Gruppe hat mindestens einen Kassenprüfer für jeweils 3 Jahre in der Gruppenversammlung zu wählen. 

 

§13 Rechte und Pflichten der Freizeitgruppen 

Die Bildung und Auflösung von Freizeitgruppen sind abhängig von der Mitgliederzahl sowie dem Zweck des § 2 und bedürfen der Zustimmung des Hauptvorstandes.  

Diese Freizeitgruppen sind keine eigenen Rechtspersönlichkeiten, sondern ein Teil des SWU-SKF. Nach außen hin kann stets nur der SWU-SKF in Erscheinung treten und nicht eine Freizeitgruppe. Sie sind berechtigt, die ihren Sonderzweck betreffenden internen Angelegenheiten selbst zu regeln.  

Die gruppenbezogenen Interessen, Geschäfte, Vorschriften usw. werden in einer eigenen Geschäfts- und Beitragsordnung geregelt.  

Der Hauptvorstand hat hierzu seine Zustimmung zu geben.  

Die einzelnen Freizeitgruppen sind im Rahmen dieser Satzung fachlich selbständig. Die Gruppenvorstände haben im Einvernehmen mit dem Hauptvorstand dafür zu sorgen, dass für auftretende Schäden oder Ereignisse für ihren Bereich Haftungspartner festliegen. Bei vereinsschädlichem Verhalten einer Gruppe oder eines Mitglieds ist der Hauptvorstand befugt einzuschreiten. 

 

§14 Vereinsjugend 

Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder an sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstands.  

Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder der Vereinsjugend beschlossen wird. Stimmberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstandes. 

 

§15 Kassengeschäfte 

Sämtliche Mitgliedsbeiträge werden der Hauptkasse zugeführt. Zusatzbeiträge der Gruppen gehen aus der Hauptkasse an die entsprechende Gruppenkasse. 

Zuwendungen an die einzelnen Gruppenkassen erfolgen nach Prüfung und Beschluss des Hauptvorstandes im Rahmen des Jahresbudgets. 

Der Hauptvorstand kann mit Zustimmung des jeweiligen Gruppenvorstandes beschließen, dass Gruppengelder in die Hauptkasse zu überführen sind. 

Die Hauptkasse unterliegt der Prüfung durch den Hauptvorstand und der von der Mitgliederversammlung des SWU-SKF gewählten Kassenprüfer, die Gruppenkassen unterliegen auch der Prüfung durch den Hauptvorstand und dem von der Gruppe gewählten Gruppenkassenprüfer. 

Anschaffungen und Ausgaben, die eine vom Hauptvorstand festzulegende Kostengrenze übersteigen, sind unter Beifügung von Kostenangeboten und -vergleichen rechtzeitig vom Gruppenvorstand beim Hauptvorstand zu beantragen.

 

§16 Datenschutz 

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.  

Als Mitglied des WLSB ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Namen, Geburtsdatum und Anschrift. 

 

§17 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§18 Auflösung und Vermögensverfall des SWU-SKF 

Die Auslösung des SWU-SKF kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt wird. Der Beschluss über die Auflösung des SWU-SKF bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder.  

Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren, welche die laufenden Geschäfte des SWU-SKF abzuwickeln haben. 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt  das Vermögen des Vereins an die Stadt Ulm, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports und der Kultur zu verwenden hat. 

 

§19 Inkraftsetzung der Satzung 

Die Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 27.07.2010 beschlossen. 

Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm  in Kraft.